Statuten des Vereins
BEB Tirol - Berufsgruppenverband für den elementaren Bildungsbereich Tirol
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „BEB Tirol - Berufsgruppenverband für den elementaren Bildungsbereich Tirol“.
- Er hat seinen Sitz in 6020 Innsbruck, Dr. Franz-Werner-Straße 30 und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und den Raum der Europäischen Union.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Er ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig von TrägerInnenorganisationen. Der Verein bezweckt:
- den Zusammenschluss aller im elementaren Bildungsbereich tätigen Personen,
- die Vertretung fachspezifischer, berufsständischer und mit der Öffentlichkeitsarbeit verbundener Anliegen und Interessen seiner Mitglieder,
- die Einflussnahme auf Reformen der Aus- und Fortbildung durch Einbringen von Rückmeldungen aus der praktischen Arbeit und Vorlage konkreter Vorschläge. Zusammenarbeit mit den Humanwissenschaften,
- eine Zusammenarbeit mit politisch verantwortlichen Personen, gesetzgebenden Körperschaften, zuständigen Ministerien und VertreterInnen der Medien sowie der Wirtschaft,
- die Wahrung der Rechte und Bedürfnisse der Kinder sowie der Mitarbeiter in den elementaren Bildungseinrichtungen und in der Öffentlichkeit,
- den interdisziplinären Austausch von berufsbezogenen Erkenntnissen und Erfahrungen im In- und Ausland,
- die Vertretung, Wahrung und Förderung der pädagogischen Arbeit in elementaren bis zu sekundären Kinder-Bildungseinrichtungen – KiBi - wie Kleinkindgruppen, Krippen, Kindergärten und Horten nach neuesten Erkenntnissen der Wissenschaft und im Hinblick auf die Bedürfnisse der kindlichen Persönlichkeit,
- die Wahrung der Rechte der Kinder im Sinne der Erklärung der Vereinten Nationen vom 20. November 1959 und deren totale Verankerung in der österreichischen Fassung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen insbesondere
- Berufliche Kontakte der Mitglieder
- Veranstaltungen wie: Versammlungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen für Mitglieder und Öffentlichkeit, Bildung von Arbeitskreisen, gesellige Zusammenkünfte.
- Installation und Betrieb einer Homepage/ Facebookseite
- Vertretung und Förderung der pädagogischen Arbeit in elementaren bis zu sekundären Kinder- Bildungseinrichtungen – KiBi.
- Zusammenarbeit mit Vereinen und Gruppen ähnlicher Zielsetzung.
- Kontaktaufnahme, Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Berufsvertretungen (gewerkschaftliche, parteipolitische) auf überparteilicher und überkonfessioneller Basis.
- Transportieren der Forderungen des BEB Tirol durch Kontaktaufnahme mit allen PolitikerInnen auf Gemeinde-, Länder- und Bundesebene.
- Verfassung und Überreichung von Eingaben, Stellungnahmen, Petitionen und Veröffentlichungen
- Kooperation im Sinne der Öffentlichkeitsarbeit für die Ziele des BEB Tirol mit VertreterInnen der Medien.
- Eventuelle Herausgabe schriftlicher Veröffentlichungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Erträgnisse aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen.
- Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen oder fallweise eine Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung sein. Die Mitglieder gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind im elementaren Bildungsbereich tätige Personen, die sich an der Vereinsarbeit im Berufsverband beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch den Mitgliedsbeitrag. Sie sind nicht im elementaren Bildungsbereich tätig, können aber zu Expertenfragen auf ihrem Wissensgebiet zur Unterstützung hinzugezogen werden.
- Ehrenmitglieder sind (auch berufsfremde) Personen, die besondere Verdienste um den BEB Tirol erworben haben. Die Aufnahme und Ernennung geschieht auf Antragsbeschluss des Vorstandes.
- Fördernde Mitglieder sind auch berufsfremde Personen, die mit einmaligen oder regelmäßigen Finanzbeiträgen die Arbeit des BEB Tirol unterstützen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des BEB Tirol können alle im elementaren Bildungsbereich in Tirol tätigen Personen werden, die sich den im § 2 festgehaltenen Zielen verpflichten.
- Fördernde und Ehrenmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die nicht im elementaren Bildungsbereich in Tirol tätig sind, doch aufgrund ihres Engagements in absoluter Nähe zum Berufsfeld stehen und agieren. Über die Aufnahme von ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
- Vereinigungen, deren Mitglieder auch dem BEB Tirol beitreten wollen, müssen ihre Statuten vorlegen um die Vereinbarkeit mit dem Zweck des BEB Tirol (§2) belegen zu können.
- Über die Aufnahme in den Berufsverband entscheidet der Vorstand.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
- Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, den Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder wenn die Ziele des Berufsverbandes missachtet werden.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das ausgetretene Mitglied ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
- Die freiwillig ausgetretenen sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Vorstandsmitglieder des BEB Tirol sind im elementaren Bildungsbereich tätig. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Berufsverbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Berufsverbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder besitzen das Antragsrecht.
- Vereinigungen, deren Mitglieder auch dem BEB Tirol beitreten, sind zur verlässlichen Zusammenarbeit bei der Mitgliederverwaltung und zur pünktlichen Überweisung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des BEB Tirol nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Berufsverbandes Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten des BEB Tirol und die Beschlüsse seiner Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die RechnungsprüferInnen einzubinden.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Anhörung.
- Die Mitglieder werden automatisch Mitglieder des Vereins NeBÖ, der als unser Dachverband agiert. Es fallen keine weiteren Kosten an.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des BEB Tirol sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die RechnungsprüferInnen (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens jedes
2. Kalenderjahr statt.
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- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- Schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der RechnungsprüferInnen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/einer/s Rechnungsprüfer/Innen/in/ers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines/einer gerichtlich bestellten Kurators/Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail- Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und ergeht an alle Mitglieder.
3. Anträge zur Generalversammlung haben mindestens zehn Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt zu sein.
4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
6.Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
7. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Berufsverbandes geändert oder der Berufsverband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende, in deren/dessen Verhinderung ihr/e/sein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das am längsten dem Verein angehörige Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der RechnungsprüferInnen;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der RechnungsprüferInnen;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen RechnungsprüferInnen und Verein;
- Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Berufsverbandes;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht bestenfalls aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Vorsitzende/Vorsitzender und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Ist dies nicht gegeben wird die gesetzlichen Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern eingehalten. Der Vorstand kann durch BeirätInnen erweitert werden.
- Falls das Amt der/des Vorsitzenden nicht besetzt werden kann, muss der Vorstand mehrheitlich eines seiner Mitglieder als Vertretung des BEB Tirol nach außen hin wählen.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die RechnungsprüferInnen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, bei Verhinderung von seiner/seinem/ihrer/ihrem Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten dem Verein angehörigen Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder auf Grund eines geprüften Misstrauensantrages entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Berufsverbandsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die/der Schriftführer/in unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Die/der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Vorsitzenden und der Schriftführerin/des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) der/des Vorsitzenden und der Kassierin/des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(18) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Die/der Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Die/der Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der/des Vorsitzenden, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter/innen.
- Falls das Amt der/des Vorsitzenden eventuell nicht besetzt werden kann, muss der Vorstand mehrheitlich eines seiner Mitglieder als Vertretung des BEB Tirol nach außen hin wählen.
§ 14: RechnungsprüferInnen
- Zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Rechtsgeschäfte zwischen RechnungsprüferInnen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(26) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten SchiedsrichterInnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(27) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs innerhalb von 6 Monaten bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(28) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
Stand 06/2022